Erwerbs­minderungs­rente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden

Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass der Rentenversicherungs­träger eine Erwerbs­minderungs­rente solange versagen kann, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungs­voraus­setzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Vorliegend hatte der Antragsteller darauf bestanden, dass eine Vertrauensperson, wohl sein Vater, an der Begutachtung teilnimmt.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2019, Az.: S 105 R 57/18
 
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