Erwerbsminderungsrente kann bei unzureichender Mitwirkung des Antragstellers versagt werden
Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente solange versagen kann, bis der Antragsteller bei der Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen ausreichend mitwirkt. Für eine Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet setzt dies voraus, dass der Antragsteller bereit ist, sich ohne eine Begleitperson untersuchen zu lassen. Vorliegend hatte der Antragsteller darauf bestanden, dass eine Vertrauensperson, wohl sein Vater, an der Begutachtung teilnimmt.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.06.2019, Az.: S 105 R 57/18
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