Bundesarbeitsgericht: Heimarbeiter ohne Arbeit kann bei späterer Kündigung Entgelt nur für Dauer der fiktiven Kündigungsfrist verlangen

Ein Heimarbeiter, der keine Arbeit mehr erhält und später gekündigt wird, kann nach Maßgabe des Heimarbeitsgesetzes (HAG) eine Sicherung seines Entgelts nur für die Dauer der (fiktiven) Kündigungsfrist verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden. Die Entgeltsicherung nach § 29 Abs. 7 und Abs. 8 HAG stehe dem Heimarbeiter nur alternativ zu. Urlaubsabgeltung könne er nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verlangen.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 AZR 41/19
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe