Unfall­versicherungs­schutz gilt auch an “Probearbeitstag”

Das Bundessozialgericht begründete dies in seiner Entscheidung damit, dass der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden habe, als er an dem “Probearbeitstag” Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, sei der Kläger als “Wie-Beschäftigter” gesetzlich unfallversichert.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20.08.2019, Az.: B 2 U 1/18 R

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