Bundesgerichtshof zu Rechten an Sparbuch auf Namen des Kindes
Richten Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres minderjährigen Kindes ein, kann daraus, dass sie das Sparbuch in ihrem Besitz behalten, nicht typischerweise geschlossen werden, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 17.07.2019 entschieden.
Die vorige Instanz muss nun erneut über die Zahlungsforderung der Antragstellerin gegen ihren Vater entscheiden, der von dem auf sie lautenden Sparbuch 17.500 Euro abgehoben hatte. Dabei müsse es neben der Kontoinhaberschaft auch die Berechtigung der Tochter im Innenverhältnis zu den Eltern prüfen, so der Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.07.2019, Az.: XII ZB 425/18
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