Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Schwellenwert gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG
Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung des Schwellenwerts von in der Regel mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG) zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen regelmäßig während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt.
Bundesgerichthof, Beschluss vom 25.06.2019, Az.: II ZB 21/18
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