Unzureichender Wasserdruck in Küche rechtfertigt Mietminderung von 5 %
Ist der Wasserdruck in der Küche so gering, dass das Wasser nur tröpfchenweise aus dem Hahn austritt, kann dies nach Ansicht des Amtsgerichts Moers eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen.
Amtsgericht Moers, Urteil vom 17.04.2019, Az.: 561 C 220/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe