Bundesgerichtshof zur Frage des Widerrufs eines auf einer Messe geschlossenen Kaufvertrags
Sofern eine Messe eine reine Verkaufsmesse ist, ist das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher nicht überraschend.
Von einer Überrumpelung könne deshalb nicht die Rede sein. Da auch der Messestand keinen anderen Eindruck, beispielsweise als reiner Informations- oder Werbestand vermittelt habe, habe der Kläger im vorliegenden Fall kein Widerrufsrecht, das er hätte ausüben können.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2019, Az.: VIII ZR 82/17
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