Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum kann Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reiseveranstalter auf nicht erfüllbare Sonderwünsche von Kunden hinweisen müssen. Erfüllt er die Wünsche nicht, liegt ein Reisemangel vor, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigt. Auch Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen nach Ansicht des Gerichts dabei zu Lasten des Reiseveranstalters.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2019, Az.: 2-24 S 162/18
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe