Verletzung beim Einwerfen eines privaten Briefes auf dem Weg von der Arbeit nach Hause kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Verletzung, die sich ein Versicherter beim Einwerfen eines privaten Briefes auf dem Weg von der Arbeit nach Hause zuzieht, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Rein privat­wirtschaftliche Handlungen stehen demnach nicht unter dem Schutz der Wege­unfall­versicherung.
 
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2019, Az.: B 2 U 31/17 R
 
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