Einparkprobleme in der Tiefgarage: Zu enger Stellplatz kann Mangel darstellen
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein zu enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann. Anch Ansicht des Gerichts ein zum Einparken notwendiges langes Rückwärtsfahren oder Wenden auf engem Raum nicht zumutbar.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019, Az.: 8 U 62/18
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