Einparkprobleme in der Tiefgarage: Zu enger Stellplatz kann Mangel darstellen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein zu enger Tief­garagen­stell­platz einen Mangel darstellen kann. Anch Ansicht des Gerichts ein zum Einparken notwendiges langes Rückwärtsfahren oder Wenden auf engem Raum nicht zumutbar.
 
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019, Az.: 8 U 62/18
 
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