Oberlandesgericht Karlsruhe bejaht volle Haftung bei Unfall wegen über Radweg gespannter Slackline
Wer in einem öffentlichen Park ohne weitere Sicherungsmaßnahmen über einen Rad- und Fußweg eine sogenannte Slackline spannt, verstößt gegen § 823 BGB in Verbindung mit § 315 b StGB und § 32 StVO.
Derjenige, der die Slackline spannt, könne sich nicht darauf verlassen, dass diese für einen Fahrradfahrer rechtzeitig sichtbar ist. Er könne daher vollumfänglich für die Folgen eines solchen Unfalls haften, so das Gericht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2019, Az.: 14 U 60/16
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