Kindergeld: Berufsbegleitende Weiterbildung ist nicht mehr Teil der Erstausbildung
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, reiche es nicht aus, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt. Dann stehe bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund und der weitere Ausbildungsgang werde nur neben dieser durchgeführt.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 20.03.2019, Az.: III R 17/18 und III R 42/18
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