Kreuzfahrttypische Kabinenbeschaffenheit begründet keinen Reisemangel
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine kreuzfahrttypische Lage und Ausstattung der Passagierkabinen keine Reisemängel darstellen. Ein im Reisekatalog angegebener “malerischer” Meerblick verpflichte demnach nicht zu einem in jeder Hinsicht ungehindertem Blick aufs Meer.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.07.2019, Az.: 29 C 404/18 (40)
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