Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebs­vereinbarung unwirksam

Eine tarif­vertrags­ersetzende Gesamt­betriebs­vereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschafts­sekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauens­arbeits­zeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Sie bestimmt die Voraussetzungen des Mehr­arbeits­ausgleichs nicht hinreichend klar und verletzt zudem den betriebs­verfassungs­rechtlichen Gleich­behandlungs­grundsatz. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Voraussetzungen des Mehr­arbeits­ausgleichs hinreichend klar bestimmt sein.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.06.2019, Az.: 5 AZR 452/18
 
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