Für mehrere Jahre ausbezahlte Überstundenvergütung ist ermäßigt zu besteuern
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sogenannte “Fünftel-Regelung”) anwendbar ist.
Nach Ansicht des Gerichts kann eine Überstundenvergütung steuerlich nicht anders behandelt werden als die Nachzahlung von Lohn für reguläre Arbeitsleistung.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.05.2019, Az.: 3 K 1007/18 E
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