Für mehrere Jahre ausbezahlte Über­stunden­vergütung ist ermäßigt zu besteuern

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auf eine Über­stunden­vergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sogenannte “Fünftel-Regelung”) anwendbar ist.
 
Nach Ansicht des Gerichts kann eine Über­stunden­vergütung steuerlich nicht anders behandelt werden als die Nachzahlung von Lohn für reguläre Arbeitsleistung.
 
Finanzgericht Münster, Urteil vom 23.05.2019, Az.: 3 K 1007/18 E
 
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