Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht für eigenmächtigen Fenstertausch eines Eigentümers zahlen

Ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht die gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Richter erläuterten, ein Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts würde den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer zuwider laufen. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes seien immer vorrangig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2019, Az.: V ZR 254/17
 
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