Massenentlassung: Kündigung von Arbeitnehmern sofort nach Eingang der Massen­entlassungs­anzeige bei der Agentur für Arbeit zulässig

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massen­entlassungs­anzeige auch dann wirksam erstattet werden kann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massen­entlassungs­verfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungs­voraus­setzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2019, Az.: 6 AZR 459/18

 

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