Werkstatt haftet nicht für Beschädigungen eines auf öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz stehenden Pkw eines Kunden
Wird der Pkw eines Kunden auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Werkstatt beschädigt, so haftet der Betreiber der Werkstatt dafür nicht, wenn ein Abstellen im eingezäunten Betriebsgelände nicht möglich war. Der Kunde muss die Beschädigung durch einen Werkstattmitarbeiter nachweisen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2019, Az.: 13 S 149/18
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