Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht aus
Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unterliegt der Anspruch vielmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2019, Az.: V ZR 136/18
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