Gebrauchtwagenhändler muss auf vormalige Nutzung als Mietwagen hinweisen

Ein Autohaus ist verpflichtet, bei einem Gebrauchtwagenangebot darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug vormals als Mietwagen genutzt worden ist. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers eine erhebliche Bedeutung habe, da die Verwendung als Mietwagen im Allgemeinen als abträglich angesehen werde.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15.03.2019, Az.: 6 U 170/18

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