Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin unwirksam

Das Amtsgericht Siegburg hat eine Eigenbedarfskündigung für die Tochter der Lebensgefährtin für unwirksam erachtet und eine Räumungsklage abgewiesen. Die Tochter sei keine Familienangehörige im Sinn des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie mit dem Vermieter weder verwandt noch verschwägert sei. Da sie auch zu keinem Zeitpunkt in der vom Vermieter bewohnten Wohnung gewohnt habe, sei sie auch keine Haushaltsangehörige im Sinn der Bestimmung. Ein sonstiges berechtigtes Interesse sah das Amtsgericht ebenfalls nicht gegeben.

Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 17.10.2018, Az.: 105 C 97/18

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