Unfall­versicherungs­schutz besteht auch nach Verlassen des direkten Weges aus Sicherheitsgründen

Das Sozialgericht Osnabrück hat entschieden, dass ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall auch dann vorliegt, wenn die Angestellte eines Juweliergeschäfts vom eigentlich direkten Weg abweicht und einen gewöhnlich vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Vorgesetzten aufgesucht, um mit dieser gemeinsam das Geschäft zu öffnen.

Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 16.05.2019, Az.: S 19 U 123/18

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