Bundesgerichtshof: Grundbuch zur Eintragung einer Namensänderung von Transsexuellen umzuschreiben
Wollen Transsexuelle nach einer Namensänderung ihren neuen Vornamen im Grundbuch eintragen lassen, ist zur Wahrung des Offenbarungsverbots das Grundbuch umzuschreiben, also das bisherige (die Namensänderung offenlegende) Grundbuchblatt zu schließen und ein neues Grundbuchblatt anzulegen.
Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Einsicht in das alte Grundbuchblatt könnten dann nur solche Personen nehmen, die ein berechtigtes Interesse an den früheren Eintragungen darlegten. Andernfalls habe das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2019, Az.: V ZB 53/18
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