Krankenkasse kann zur vollen Kostenübernahme für Echthaarteil verpflichtet sein

Die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil kann im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sein mit der Folge, dass die gesetzliche Krankenkasse dann die vollen Kosten ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag übernehmen muss. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer an Schuppenflechte leidenden Frau entschieden und die Versorgung mit einer Kunsthaarperücke hier für unzweckmäßig erachtet.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019, Az.: L 4 KR 50/16, BeckRS 2019, 8510

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