Arbeitgeber darf stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten bei begründeten Zweifeln an Gesundheitseignung ablehnen

Arbeitgeber können nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a. F. (jetzt: § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) verpflichtet sein, einer stufenweisen Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Beschäftigten gemäß dem Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes zuzustimmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Sie dürfen den Wiedereingliederungsplan aber – wie im hier entschiedenen Fall – ablehnen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Gesundheitszustand des Schwerbehinderten eine Beschäftigung entsprechend diesem Plan nicht zulässt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 8 AZR 530/17

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe