Wohnungsmieter muss gelegentlichen intensiven Kinderlärm aus Nachbarwohnung hinnehmen

Kommt es aus einer Nachbarwohnung gelegentlich zu intensivem Kinderlärm, so muss dies der Wohnungsmieter hinnehmen. Sozialadäquater Kinderlärm stelle nach Ansicht des Landgerichts Berlin keinen Mietmangel dar.

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.01.2019, Az.: 63 S 303/17

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