Bundesarbeitsgericht: Keine Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Schwerbehinderung
Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen.
Dies gebe schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie, stellte das Bundesarbeitsgericht klar. Der Arbeitgeber könne demnach eine unternehmerische Entscheidung treffen, die den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch sei dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 6 AZR 329/18
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