Einmaliges Versäumen eines Termins zum Einbau von Rauchmeldern berechtigt Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses
Ein Vermieter hat in Bezug auf den öffentlich-rechtlich veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern derzeit keine bauordnungsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Das einmalige Versäumen des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung berechtigt deshalb nach Ansicht des Amtsgerichts München hier noch nicht zur fristlosen Kündigung. Das Amtsgericht wies damit die Klage einer Vermieterin gegen eine Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab.
Amtsgericht München, Urteil vom 07.03.2019, Az.: 432 C 21079/18
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