Mönchen darf Eintragung bei Rechtsanwaltskammer nicht verboten werden
Einem Mönch, der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Zypern) Rechtsanwalt ist, darf nicht mit der Begründung, der Rechtsanwaltsberuf sei mit der Eigenschaft als Mönch unvereinbar, verboten werden, sich bei der Rechtsanwaltskammer (hier: in Griechenland) eintragen zu lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien durch die Richtlinie 98/5/EG vollständig harmonisiert worden, sodass keine zusätzlichen Eintragungsvoraussetzungen zulässig seien. Allerdings könne der Gesetzgeber im Rahmen der nicht harmonisierten Berufs- und Standesregeln weitere Garantien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verlangen, soweit diese verhältnismäßig seien.
Europäische Gerichtshof, Urteil vom 07.05.2019, Az.: C-431/17
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