Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagern

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheits­zustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitations­antrag von Amts wegen verpflichtet.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.04.2019, Az.: S 22 R 261/19

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