Rentenversicherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagern
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheitszustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitationsantrag von Amts wegen verpflichtet.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 15.04.2019, Az.: S 22 R 261/19
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