Drohung mit Veröffentlichung von “Nacktbildern” ist Versuch der sexuellen Nötigung
Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte “Nacktbilder” bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 09.04.2019, Az.: 3 RVs 10/19
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