Schwerbehinderte externe Bewerber müssen in gestuftem Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst bei interner Besetzung nicht zu Vorstellungsgespräch eingeladen werden
Können in einem gestuften Ausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst alle freien Stellen mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, so dass die unterbliebene Einladung auch kein Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit jetzt mitgeteiltem Urteil im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG entschieden.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018, Az.: 1 Sa 26 öD/18.
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