Keine Beweislastumkehr gegen Sportlehrer wie im Arzthaftungsrecht nach Zusammenbruch eines Schülers
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Verfahren zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern, nachdem ein Schüler im Unterricht zusammengebrochen ist, Stellung genommen. Der unter anderem für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass die im Arzthaftungsrecht bei groben Behandlungsfehlern geltende Beweislastumkehr nicht entsprechend herangezogen werden könne.
Es werde also nicht von der Ursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen des Sportlehrers ausgegangen, vielmehr sei der Kausalitätsnachweis vom geschädigten Schüler zu erbringen. Gleichzeitig weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass für die Sportlehrer das Haftungsprivileg für Nothelfer nicht gelte, also nicht nur grobe Fahrlässigkeit eine Haftung begründe. Im zugrunde liegenden Fall müssen laut Bundesgerichtshof noch Tatsachenfragen geklärt werden, weswegen die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden sei.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2019, Az.: III ZR 35/18
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