Eltern haften bei Verschweigen verantwortlichen Kindes für illegales Filesharing
Eltern können sich als Inhaber eines Internetanschlusses der eigenen Haftung für die Verletzung von Urheberrechten durch illegales Filesharing eines ihrer (volljährigen) Kinder nicht dadurch entziehen, dass sie den Namen des verantwortlichen Kindes nicht preisgeben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung angenommen. Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe einer Offenbarungsobliegenheit im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht entgegen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe sich zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.02.2019, Az.: 1 BvR 2556/17
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe