Lebenserhaltende Maßnahmen eines Arztes können kein Schmerzensgeld für Erben auslösen
Der Erbe eines nicht mehr äußerungs- und einwilligungsfähigen Patienten, der aufgrund fehlender Patientenverfügung bis zum Tod künstlich ernährt wurde, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen behaupteter sinnloser Lebensverlängerung des Betroffenen. Ungeachtet einer möglichen Pflichtverletzung des verantwortlichen Arztes verbiete es sich, ein Leben – ebenso wie leidensbehaftetes Weiterleben – als Schaden anzusehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.2019, Az.: VI ZR 13/18
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