Anspruch auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache verjährt während Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht

Nutzt die Mieterin von Gewerberäumen entgegen des Mietvertrags die Räume als Wohnung, so kann der Vermieter jederzeit nach einer erfolglosen Abmahnung auf Unterlassung klagen. Der Anspruch des Vermieters auf Unterlassen eines vertragswidrigen Gebrauchs gemäß § 541 BGB verjährt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs während der Dauer der zweckwidrigen Nutzung nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2018, Az.: XII ZR 5/18

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