Genetische Mutter zur Adoption ihres von einer Leihmutter ausgetragenes Kind berechtigt

Die genetische Mutter kann ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl “dient”. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stellt keine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung dar, so dass spätere Adoptionen nicht dem strengeren Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen.

Nach Ansicht des Gerichts müssen generalpräventive Erwägungen hinsichtlich Leihmutterschaften hinter Kindeswohlprinzip zurücktreten und dürften nicht zulasten betroffener Kinder gehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 1 UF 71/18

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