Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld
Wer längere Zeit nicht mehr in seinem erlernten Beruf gearbeitet hat, muss damit rechnen, dass er bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes wie eine ungelernte Kraft behandelt wird. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall eines Informatikkaufmannes entschieden, der mehr als neun Jahre nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen war.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 17.01.2019, Az.: L 9 AL 50/18
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