„Gekaufte” Kundenrezensionen dürfen nur unter Hinweis auf Entgeltlichkeit veröffentlicht werden

Amazon kann verlangen, dass sogenannte Drittanbieter auf “amazon.de” ihre Produkte nicht mit “gekauften” Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor. Der kommerzielle Hintergrund der Bewertungen sei für den Verbraucher “nicht klar und eindeutig” erkennbar, so das Gericht in seiner Begründung.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2019, Az.: 6 W 9/19

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