Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich bei Massenentlassungen verrechenbar
Arbeitnehmer können bei fehlerhaften Massenentlassungen keine kumulative Zahlung von Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs verlangen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden. Beide Leistungen seien verrechenbar, da ihr Zweck weitgehend deckungsgleich ist. Dies verstoße nicht gegen die Massenentlassungsrichtlinie.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.02.2019, Az.: 1 AZR 279/17
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