Allgemeine Geschäftsbedinungen dürfen Hinterbliebenenversorgung nicht an Mindestehedauer von zehn Jahren knüpfen
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, Az.: 3 AZR 150/18
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