Missglückte Haarfärbung: Kundin muss Friseur bei Unzufriedenheit angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Friseurkundin, die mit ihrer Haarfarbe nicht zufrieden ist, der Friseurin eine angemessener Frist zur Nachbesserung einräumen muss, bevor Schadensersatz verlangt werden kann.
Amtsgericht München, Urteil vom 24.01.2019, Az.: 213 C 8595/18
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