Arbeitsgericht Köln definiert Dauer der Kölner Karnevalszeit
Als “Karnevalszeit” gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass eine “in der Karnevalszeit” geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe