Eigenbedarfkündigung auch gegenüber sozial schlecht gestellter Mieterin
Ein geltend gemachter, auf nachvollziehbaren Gründen beruhender Eigenbedarf kann die Kündigung eines Mietverhältnisses auch dann rechtfertigen, wenn die Mieterin sozial schlecht gestellt ist. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, wonach eine 78-jährige gehbehinderte Frau die von ihr gemietete Zwei-Zimmer-Wohnung in München an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter herauszugeben hat. Allerdings gewährte das Gericht ihr eine Räumungsfrist von sechs Monaten.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.07.2018, Az.: 433 C 19586/17, rechtskräftig
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