Fußgänger muss bei Überschreiten eines Geh- und Radweges Umsicht walten lassen
Einen Fußgänger treffen beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dies hebt das Oberlandesgericht Celle hervor. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann, heißt es in der Entscheidung.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 14 U 102/18, nicht rechtskräftig
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