Anschlussinhaber haftet bei Filesharing über “Familienanschluss”
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch “Filesharing” haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen “Familienanschluss” handelt. Nach Ansicht des Gerichts muss der Inhaber eines Familienanschlusses Tatsachen für Nutzung des Internets durch Familienmitglieder darlegen können.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 29 C 2227/18 (85)
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe