Parkverbot bei “schmaler Fahrbahn”: Begriff ist nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der StVO, wonach auf “schmalen Fahrbahnen” das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt. Zudem ist eine Fahrbahnbreite von 5,50 Metern nach Ansicht des Gerichts keine “schmale Fahrbahn”.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2019, Az.: 3 C 7.17
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