Vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei Mieterhöhungsverlangen unberücksichtigt
Eine vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Einbau die alte Küche des Vermieters entfernt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 52/18
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