Keine grobe Fahrlässigkeit: Freiwillige Feuerwehr haftet nicht für Schäden an geparkten Fahrzeugen bei Löscheinsatz

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die Verbandsgemeinde als Träger der Freiwilligen Feuerwehr nicht auf Schadensersatz für Schäden am Auto eines Nachbarn haftet, die bei Löscharbeiten an einem brennenden Wohnhaus entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts dürfen aus dem Dienst erwachsende Amtspflichten bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr nicht überspannt werden.
 
Landgericht Koblenz, Urteil vom 18.10.2018, Az.: 1 O 45/18
 
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