Fehlende Nutzungsmöglichkeit der Wohnung aufgrund Gesundheitszustands des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung durch den Mieter

Kann ein Mieter aufgrund seines Gesund­heits­zustandes seine Wohnung nicht weiter nutzen, begründet dies kein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter. Ihm kann aber ein Anspruch auf Abschluss eines Miet­aufhebungs­vertrags zustehen, wenn er einen Nachmieter benennt.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2018, Az.: 205 C 172/18
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